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Satzung

Schaffung von inhaltlichen und programmatischen Schnittstellen

Schaffung  gemeinsamer Qualitätsstandards mithilfe von Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten

Nutzung von Synergien bezüglich Anschaffungen und Maßnahmen

Gemeinsame Lobby-, Image-, und Öffentlichkeitsarbeit für die Jugend

Beteiligung an der Kinder- und Jugendhilfeplanung des Jugendamtes

Vorsitzenden

stv. Vorsitzenden

Geschäftsführer

Kassierer

bis zu drei Beisitzern

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Zur Wahrung ihrer gemeinsamen Interessen bilden die innerhalb der Stadt Grevenbroich in der Kinder- und Jugendhilfe aktiven Jugendorganisationen (-verbände, -gruppen-, initiativen) den „Stadtjugendring Grevenbroich“ (nachfolgend Verein).

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Grevenbroich.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sinne der §§ 11-14 SGB VIII.

(2) Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

    • Schaffung von inhaltlichen und programmatischen Schnittstellen
    • Schaffung gemeinsamer Qualitätsstandards mithilfe von Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten
    • Nutzung von Synergien bezüglich Anschaffungen und Maßnahmen
    • gemeinsame Lobby-, Image-, und Öffentlichkeitsarbeit für die Jugend
    • Beteiligung an der Kinder- und Jugendhilfeplanung des Jugendamtes

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung §§ 51 ff. AO.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Den im Verein tätigen Personen kann für ihren Zeit- und Arbeitsaufwand eine angemessene Vergütung gewährt werden. Für diesen Fall sind die entsprechenden Personen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem gesetzten Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede gemeinnützige Jugendorganisation werden, die die Grundlagen und Ziele des Vereins bejaht und sich innerhalb der Stadt Grevenbroich in der Kinder- und Jugendhilfe engagiert. Eine Mitgliedschaft der Jugendorganisationen der politischen Parteien und Wählergemeinschaften ist ausgeschlossen.

(2) Die Organisation wird Mitglied, indem ihr vertretungsberechtigtes Gremium dies schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins erklärt und die Mitgliederversammlung des Vereins diese Erklärung annimmt. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(3) Alle Mitglieder tragen zur Verwirklichung des Satzungszweckes bei.

(4) Fehlt ein Mitglied ohne Rückmeldung an den Vorstand an mindestens drei aufeinanderfolgenden Sitzungen, hat der Vorstand das Mitglied zu kontaktieren. Fehlt das Mitglied trotz Kontaktaufnahme bei der darauffolgenden Sitzung, kann die Mitgliederversammlung die Mitgliedschaft per Beschluss beenden. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, über ihre Delegierten an einer oder mehreren der angebotenen Gesellungs- oder Arbeitsformen teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag fristgerecht zu entrichten.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und Vereinszweck auch in der Öffentlichkeit in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung des Mitglieds.

(2) Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft ist durch schriftliche Kündigung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3) Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden, wenn das Mitglied bzw. ihr zugehörige Personen in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand, die Mitgliederversammlung kann diesen Beschluss jedoch aufheben.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

    • die Mitgliederversammlung
    • der Vorstand.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie trifft im Rahmen der Grundlagen, Ziele und Satzung des Vereins die grundlegenden Entscheidungen über die Vereinsarbeit.

(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    • Aufnahme neuer Mitglieder
    • Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
    • Entgegennahme und Beratung über die Berichte der kassenführenden Person und der Kassenprüfer*innen
    • Beratung und Beschlussfassung über
      • die Jahresplanung und Aktionen
      • die an die Mitgliederversammlung gerichteten Anträge
      • die Finanzen des Vereins
      • die Satzung des Vereins
      • Auflösung des Vereins
    • Entlastung des Vorstandes
    • Wahl des Vorstandes
    • Wahl der Kassenprüfer*innen

Mit Ausnahme der Beratungen und Beschlussfassungen fallen diese Aufgaben in der Regel nur einmal jährlich im Rahmen der Jahreshauptversammlung an.

(3) Mindestens drei Delegierte, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereines sind, sind für die Dauer von zwei Geschäftsjahren zu Kassenprüfer*innen zu wählen. Die Kassenprüfer*innen haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen, sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer*innen haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.

(4) Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber zwei Mal im Geschäftsjahr, einberufen. Die Jahreshauptversammlung ist im ersten Quartal des Geschäftsjahrs durchzuführen. Die Bekanntgabe des Termins erfolgt einen Monat im Voraus. Die Einladung erfolgt 14 Tage vorher schriftlich durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliedsadresse.

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(6) Eine*r der Vorsitzenden leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag der Vorsitzenden kann die Mitgliederversammlung eine besondere Versammlungsleitung bestimmen.

(7) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich in einem Protokoll innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von einem Vorstandsmitglied zur Kenntnis genommen. Das Protokoll wird danach jedem Mitglied per E-Mail zugestellt.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Jedes Mitglied hat zwei Stimmen, die nur persönlich wahrgenommen werden können. Hierzu benennen die Mitglieder jährlich zur Jahreshauptversammlung gegenüber dem Vorstand zwei Delegierte und zwei Ersatzdelegierte. Die Delegierten müssen mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Die Abwahl des Vorstandes kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen.

(5) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich, bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung aller anwesenden Mitglieder erforderlich.

(6) Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich mitgeteilt.

(7) Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind schon dann schriftlich und geheim durchzuführen, wenn dies von einem an der Beschlussfassung teilnehmendem Mitglied verlangt wird.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand gem. § 26 BGB setzt sich wie folgt zusammen:

    • Zwei Vorsitzenden
    • dem*der Geschäftsführer*in
    • der kassenführenden Person
    • bis zu drei Beisitzer*innen.

Wobei die beiden Vorsitzenden nach Möglichkeit unterschiedlichen Geschlechts sein sollen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl ist zulässig. Nach Fristablauf bleibt der Vorstand bis zum Amtsantritt der Nachfolger im Amt.

(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und kann an allen Sitzungen der Organe teilnehmen. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und besondere Aufgaben unter sich verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen. Jeweils zwei Vorstandspersonen sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner ihm angehörigen Personen anwesend ist oder einer Beschlussfassung per Umlaufverfahren zustimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und vom gesamten Vorstand zur Kenntnis genommen.

(6) Scheidet eine Person aus dem Vorstand vor Ablauf ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt kommissarisch aus den Reihen der Mitglieder eine neue Person in den Vorstand zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Personen bleiben bis zu einer offiziellen Neuwahl des Amtes auf der nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

§ 11 Anspruch auf Aufwendungs- und Auslagenersatz

(1) Handelnde Personen und Beauftragte des Vereines haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen in Abstimmung mit dem Vorstand durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.

§ 12 Datenschutz

(1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereines werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder und Personen im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

(2) Jedes Vereinsmitglied und jede Person haben das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person/Mitgliedschaft gespeicherten Daten. Berichtigung über die zu seiner Person/Mitgliedschaft gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind. Löschung der zu seiner Person/Mitgliedschaft gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt. Löschung der zu seiner Person/Mitgliedschaft gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

(3) Den Organen des Vereines, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen, als der jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecke zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 13 Auflösung des Vereines

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereines oder nach Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die Stadt Grevenbroich zur Förderung der Jugendverbandsarbeit im Stadtgebiet oder eine noch zu benennende gemeinnützige Organisation der Kinder- und Jugendhilfe.

(3) Im Falle einer Fusion des Vereines mit einem anderen Verein fällt das Vermögen nach Auflösung an den neu entstehenden Verein, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 07. Mai 2020 in Kraft.